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Rechtliche Grenze der Überwachung

 

Wieweit darf überwacht werden? 

 

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

LiveControl24 weist grundsätzlich seine Auftraggeber auf die rechtlichen Vorgaben hin und hält sich streng nach gesetzlichen Vorgaben.

Für weitere Informationen empfiehlt LiveControl24 auf Fachliteratur und Informationen im Internet.

 

Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Darf der Arbeitsgeber Mitarbeiter überwachen?

Quell: ARBEITSRECHTE.de

Der Kern des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht darin: Wird eine Person in einem Unternehmen angestellt, ist sie dazu verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben so gut wie möglich zu erfüllen. Im Gegenszug für ihre Mühe erhält sie eine entsprechend vereinbarte Vergütung, kann sie in dieser Zeit doch nicht ihren Freizeitaktivitäten nachgehen oder Behördengänge absolvieren.

Doch gerade, wenn momentan nicht so viele oder nur minder spannende Aufgaben anstehen, ist der ein oder andere dazu verleitet, sich heimlich anderen Dingen zu widmen, die nichts mit der Arbeit zu tun haben.

Arbeitgebern kommt dieses Verhalten ihrer Mitarbeiter gar nicht recht, wollen sie diese doch eher selten für das Nichtstun bezahlen. Ihre Lösung: Sie stellen eine Kamera am Arbeitsplatz auf. Doch ist das überhaupt zulässig? Und was sagt der Datenschutz hierzu? Das und mehr erläutern wir in diesem Artikel.

 

Kurz gefasst: Überwachung am Arbeitsplatz

  • Der Gesetzgeber erlaubt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur unter Einhaltung strenger Vorgaben.
  • Prinzipiell darf die Erhebung und Verarbeitung auch von Drittanbietern erfolgen, die vom Arbeitgeber beauftragt werden.
  • Das Recht auf die Vertraulichkeit des Wortes wird in Deutschland sehr hochgehalten. Bei Missachtung droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.

 

Hier Ein Auszug:

Wann darf der Chef die Mitarbeiter ausspionieren?

LiveControl24 weist grundsätzlich seine Auftraggeber auf die rechtlichen Vorgaben hin und hält sich streng nach gesetzlichen Vorgaben.

Für weitere Informationen empfiehlt LiveControl24 auf Fachliteratur und Informationen im Internet.

Quelle: Zeit.de

Beitrag von: Von und

 

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern Videoaufnahmen anfertigen und nutzen?

Generell muss man unterscheiden zwischen der Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen (etwa in einer Bank oder einem Ladenlokal) und Räumen, die nicht öffentlich zugänglich sind, beispielsweise einem Büro oder ein anderer Arbeitsplatz, an dem kein Kundenverkehr herrscht.

In öffentlich zugänglichen Räumen kann eine Videoüberwachung zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt, keine weniger einschneidenden Maßnahmen zur Verfügung stehen und die Überwachung beispielsweise durch Hinweisschilder kenntlich gemacht ist.

In nicht-öffentlich zugänglichen Räumen kann eine Videoüberwachung hingegen nur in Einzelfällen und für kurze Zeit zulässig sein, wenn es einen konkreten Verdacht einer Straftat gibt und ebenfalls keine weniger einschneidenden Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Und eine Überwachung in Räumen, die überwiegend privat genutzt werden, ist grundsätzlich verboten. Solche Räume sind etwa die Toiletten, die Sanitär-, Umkleide- oder Schlafräume. Hier überwiegt die Intimsphäre der Beschäftigten. Außerdem sind Tonaufnahmen bei jeder Form der Überwachung unzulässig.

 

Sind Kamera Attrappen erlaubt?

 Manche Arbeitgeber meinen, wenn sie Attrappen ohne Aufzeichnungen aufstellen, würden sie nicht gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verstoßen. Doch das ist nicht der Fall. Für die Beschäftigten ist ja nicht zu erkennen, dass keine Aufnahmen von ihnen angefertigt werden. Sie stehen trotzdem unter einem ständigen Überwachungsdruck. Nach Rechtsprechung des Landgerichts Bonn sowie des Bundesgerichtshof haben die betroffenen Beschäftigten auch solchen Fällen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

 

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Was ist, wenn Mitarbeiter im Verdacht stehen, blau zu machen – sind heimliche Videoaufzeichnungen dann möglich?

Das Vortäuschen einer Erkrankung kann zwar eine Straftat darstellen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung (Az.: 8 AZR 1007/13) festgestellt, dass ein Bauchgefühl des Arbeitgebers oder reine Mutmaßungen nicht ausreichen. Ist eine Videoüberwachung unzulässig, verletzt der Arbeitgeber die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter.

 

Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Regelung darüber, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden dürfen. In der Regel sehen die deutschen Arbeitsgerichte eine Frist von 48 Stunden als akzeptabel an, diese Dauer wird auch von Datenschützern empfohlen. Für eine längere Speicherung muss der Arbeitgeber gute Gründe haben.

 

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Unternehmen einen Werbefilm mit Bildern von Mitarbeitern veröffentlichen?

Will der Arbeitgeber einen Imagefilm anfertigen lassen und zu diesem Zwecke Videoaufnahmen von seinen Mitarbeitern machen, dann sollte eine schriftliche Einverständniserklärung der Mitarbeiter vorliegen. Wird diese ohne weitere Einschränkungen erteilt, dann erlischt sie nicht automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine weitere Veröffentlichung stellt daher keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wie das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil feststellt (Az.: 8 AZR 1011/13). Hier hatte ein Mitarbeiter geklagt, der nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen auch nicht mehr im Werbevideo seines alten Arbeitgebers zu sehen sein wollte. Weil der Mann aber sein Einverständnis gegeben hatte, stellte die Veröffentlichung des Films keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Auf keinen Fall darf der Chef seine Beschäftigten dazu zwingen, gegen ihren Willen in einem Unternehmensfilm mitzuwirken.

 

Welche Folgen haben unrechtmäßige Videoaufnahmen von Mitarbeitern für den Arbeitgeber?

Werden durch unzulässige Aufzeichnungen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verletzt, dann haben diese einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das kann teuer werden. Allerdings müssen die Arbeitnehmer diese Geldansprüche auf rechtlichem Weg durchsetzen. Nichtsdestotrotz sollten Unternehmen die engen Voraussetzungen sorgfältig prüfen, um solche Ansprüche zu vermeiden. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG  einbezogen werden. Denn Videokameras sind eine technische Einrichtung, mit der sich das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter überwachen lässt – und hier haben die Arbeitnehmervertreter ein volles Mitbestimmungsrecht.

Mitarbeiter mit der Kamera überwachen

LiveControl24 weist grundsätzlich seine Auftraggeber auf die rechtlichen Vorgaben hin und hält sich streng nach gesetzlichen Vorgaben.

Für weitere Informationen empfiehlt LiveControl24 auf Fachliteratur und Informationen im Internet.

Quelle: Haufe.de

Eine Kameraüberwachung ist verdeckt oder offen möglich. Hierbei sind unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und Grenzen zu beachten.

Die verdeckte Kameraüberwachung ist nur sehr eingeschränkt zulässig, weil sie deutlich stärker in die Rechte der Beobachteten eingreift als die offene Videoüberwachung. Das heimliche Beobachten von Mitarbeitern zur Überprüfung der Arbeitsleistung oder zum präventiven Schutz vor Eigentumsdelikten ist von vorneherein unzulässig.

Da der Arbeitgeber durch eine verdeckte Kameraüberwachung erheblich in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eingreift, darf er dieses Mittel nicht generalpräventiv einsetzen. Nur wenn ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Verdacht auf strafbares Verhalten eines Mitarbeiters besteht und kein anderes, milderes Mittel zur Überprüfung zur Verfügung steht, darf der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur heimlichen Kameraüberwachung greifen (BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 51/02). Handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume, ist eine verdeckte Videoüberwachung grundsätzlich nach § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Allerdings kann auch eine verdeckte Videoüberwachung öffentlicher Räume zulässig sein, wenn sie die einzige Möglichkeit der Überführung konkret verdächtiger Arbeitnehmer ist (BAG 21.6.2012, 2 AZR 153/11). Auch durch eine rechtswidrige Videoüberwachung gewonnene Erkenntnisse können übrigens gerichtlich verwertbar sein, wenn der Arbeitnehmer die beobachteten Straftaten nicht in Abrede stellt (BAG, 16.12.2010, 2 AZR 485/08).

Eine offene Kameraüberwachung ist dagegen im Einzelfall zulässig, solange sie einen legitimen Zweck verfolgt, die Mitarbeiter nicht nur schikanieren oder unter Beobachtungsdruck setzten soll und im Einzelfall verhältnismäßig ist (BAG, Urteil v. 14.12.2004, 1 ABR 34/03). Ein legitimer Zweck liegt z. B. dann vor, wenn ein Arbeitgeber im Einzelhandel seine Ware schützen will. Handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume, muss nach § 6b BDSG ein sichtbarer Hinweis auf die Videoüberwachung erfolgen. Bei jeder Kameraüberwachung ist schließlich der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Ohne Einvernehmen mit dem Betriebsrat darf die Kameraanlage nicht installiert und eingesetzt werden.